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bürgerservice & rathaus gemeinde gemeindeverwaltung
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G e m e i n d e v e r w a l t u n g
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EDV-Wesen
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Sachbearbeiterin: Frau Petermann, Zimmer 12, Tel. 08032/9564-25
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Zuständig für die Beschaffung von Hard- und Software, Anwendung und Pflege der Software.
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Fischereischeine
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Sachbearbeiter: Herr Stuffer, Zimmer 11, Tel. 08032/9564-26
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Bei der Beantragung eines Fischereischeins ist das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person (mit Passbild) erforderlich. Die Ausgabe des Fischereischeins erfolgt frühestens drei Arbeitstage nach Beantragung. Folgende Fischereischeine können bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden:
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Fischereischein auf Lebenszeit: Seit 1. Januar 1999 wird der Fischereischein grundsätzlich mit unbeschränkter Geltungsdauer und damit als Fischereischein auf Lebenszeit erteilt. Der Fischereischein auf Lebenszeit wird im Grundsatz nur erteilt, wenn die antragstellende Person die staatliche Fischerprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Die Gebühr für den Fischereischein auf Lebenszeit beträgt 35,00 €. Die Fischereiabgabe kann bei der Erteilung des Fischereischeins nach Wahl für fünf aufeinanderfolgende Jahre für 40,00 € oder als Einmalzahlung auf Lebenszeit bezahlt werden. Die Höhe der Fischereiabgabe richtet sich dabei nach dem Lebensalter der antragstellenden Person. Wer bei der Zahlung bereits das 68. Lebensjahr vollendet hat, ist von der Abgabepflicht befreit.
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Jahresfischereischein: Den Jahresfischereischein erhalten volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland. Die tatsächliche Gültigkeit des Jahresfischereischeins beschränkt sich auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate. Die Gebühr für den Jahresfischereischein beträgt 7,50 € und für die Fischereiabgabe 15,00 €.
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Jugendfischereischein: Das Mindestalter für den Jugendfischereischein beträgt 10 Jahre. Die Geltungsdauer des Ju-gendfischereischeins erstreckt sich vom Ausstellungstag bis zur Vollendung des 18. Lebens-jahrs der antragstellenden Person. Die Gebühr für den Jugendfischereischein beträgt 5,00 € und für die Fischereiabgabe 10,00 €. Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung haben für den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie die Abgabe für fünf Jahre entrichten, statt 40,00 € nur 20,00 € zu zahlen.
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Friedhofsamt
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Sachbearbeiterin: Frau Rothmayer, Zimmer 16, I. OG, Tel. 08032/9564-33
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Verwaltung der kirchlichen Friedhöfe in Rohrdorf, Thansau und Lauterbach sowie der gemeindlichen Friedhöfe in Rohrdorf, Thansau, Lauterbach und Höhenmoos. Jede Bestattung muss beantragt und von der Gemeinde Rohrdorf genehmigt werden. Der Antrag kann auch über ein Bestattungs-Institut erfolgen. Die Bestimmungen ergeben sich aus der Friedhofs-Satzung der Gemeinde Rohrdorf.
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Gemeindekasse
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Sachbearbeiter: Herr Ludwig, Zimmer 10, Tel. 08032/9564-22
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Allgem. Kassengeschäfte, Mahnwesen, Beitreibungs- und Vollstreckungswesen
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Gewerbeanmeldungen, -abmeldungen und -ummeldungen
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Sachbearbeiterin: Frau Maurer, Zimmer 8, Tel. 08032/9564-35
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Gewerbeanmeldungen, -abmeldungen und -ummeldungen nimmt die Gemeinde entgegen. Die Gebühr dafür beträgt jeweils 16,00 €. Bei Gewerbeanmeldungen ist zur Überprüfung der Angaben ein amtlicher Ausweis (Perso-nalausweis oder Reisepass) vorzulegen. Für Tätigkeiten, die nach § 34c der Gewerbeordnung einer Erlaubnis durch das Landratsamt bedürfen, liegen in der Gemeinde Anträge bereit. Mit einem Antrag ist unbedingt vorzulegen:
- ein Führungszeugnis (bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu beantragen) und eine Gewerbezentralregisterauskunft (bei der Gemeinde zu beantragen, in der die Firma ihren Sitz hat).
Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist eine Reisegewerbekarte erforderlich. Sie wird vom Landratsamt ausgestellt. Anträge liegen in der Gemeinde bereit. Mit einem Antrag ist unbedingt vorzulegen:
- ein neueres Lichtbild
- ein Führungszeugnis (bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu beantragen) und
- eine Gewerbezentralregisterauskunft (bei der Gemeinde zu beantragen, in der die Firma ihren Sitz hat).
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Gewerbesteuer
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Sachbearbeiterin: Frau Maurer, Zimmer 8, Tel. 08032/9564-35
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Zuständig für den Erlass von Gewerbesteuerbescheiden. Grundlage dafür sind der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes und der in der Haushaltssatzung festgelegte Hebesatz von derzeit 300 vom Hundert. Der vom Finanzamt festgestellte Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Daraus errechnet sich die an die Gemeinde zu zahlende Gewerbesteuer.
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Grundsteuer
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Sachbearbeiterin: Frau Maurer, Zimmer 8, Tel. 08032/9564-35
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Zuständig für den Erlass von Grundsteuerbescheiden. Grundlage dafür sind der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und der in der Haushaltssatzung festgelegte Hebesatz von derzeit 240 von Hundert. Der Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Daraus errechnet sich die an die Gemeinde zu zahlende Grundsteuer A (für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) oder Grundsteuer B (für sonstige Grundstücke).
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Hundesteuer
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Sachbearbeiterin: Frau Maurer, Zimmer 8, Tel. 08032/9564-35
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Zuständig für die Erhebung der Hundesteuer. Grundlage dafür ist die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 11.12.1998, in der Fassung der 2. Änderung vom 13.12.2001.
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Steuertatbestand: Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der Satzung; maßgebend ist das Kalenderjahr.
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Steuerschuldner: Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
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Steuersatz: Die Steuer beträgt
- für den ersten Hund 38,00 €
- für den zweiten Hund 50,00 €
- für jeden weiteren Hund 50,00 €
- für einen ermäßigten Hund 19,00 €
- für den ersten Kampfhunde 304,00 €
- für jeden weiteren Kampfhund 400,00 €
Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist. |
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Steuerermäßigung: Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
- Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden.
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten werden. Für Hunde die zur Ausübung der Jagd gehalten werden
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Steuerbefreiung: Steuerfrei ist das Halten von
- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteserhilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des THW oder des Bundesluftschutzverbandes, ausschließlich der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
- Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
- Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
- Hunden in Tierhandlungen.
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Kanalgebührenabrechnung
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Sachbearbeiterin: Frau Seidl, Zimmer 5, Tel. 08032/9564-38
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Zuständig für den Erlass der jährlichen Wasser- und Kanalgebührenbescheide. Grundlage ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserabgabesatzung vom 08.10.1999, in der Fassung der 2. Änderung vom 28.03.2002. Die Abwassergebühr richtet sich nach der Verbrauchsgebühr. Die Verbrauchsgebühr weist zwei Gebührensätze auf: für die Ableitung nur von Schmutzwasser und von Schmutz- und Regenwasser. Die Verbrauchsgebühr ergibt sich aus dem vom 1.November bis 31.Oktober des Folgejahres festgestellten jährlichen Wasserverbrauch. • Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser für - Schmutzwasser 1,25 € - Schmutz- und Regenwasser 1,55 €.
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Kanal - Herstellungsbeiträge
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Sachbearbeiter: Herr Schoenleber, Zimmer 8, Tel. 08032/9564-23
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Zuständig für den Erlass der Kanalherstellungsbeitragsbescheide und der Kostenerstattungsbescheide. Grundlagen sind die Entwässerungssatzung (EWS) vom 07.10.1999 und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS - EWS) vom 08.10.1999, in der Fassung der 2. Änderung vom 28.03.2002. Beim erstmaligen Anschluss an die zentrale Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Rohrdorf fallen Herstellungsbeiträge und die Kostenerstattung für die Hausanschlussleitung an.
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Kanalherstellungsbeitrag Berechnungsgrundlagen für den Beitrag sind
- die Grundstücksfläche laut Grundbuch in m²,
- die Geschossfläche der auf dem Grundstück befindlichen Baukörper in m².
Die Geschossfläche wird nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt. Keller werden voll herangezogen. Dachgeschosse werden nur berücksichtigt, soweit sie ausgebaut sind. Bei Erweiterungen, An- und Ausbauten fallen für hinzugekommene Geschossflächen ebenfalls Beiträge an.
Den Kanalherstellungsbeitrag können Sie selbst wie folgt berechnen bei
- Anschluss an den Schmutz- und Regenwasserkanal
Grundstücksfläche m² x 1,50 € = ..................€ Geschossfläche m² x 15,85 € = ..................€ Gesamtbeitrag = ..................€
- Anschluss nur an den Schmutzwasserkanal:
Geschossfläche m² x 15,85 € = ..................€
- Anschluss nur an den Regenwasserkanal:
Grundstücksfläche m² x 2,30 € = ................. €
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Kostenerstattung Die Gemeinde verlegt die Hausanschlussleitung vom Abzweig am Hauptsammler bis zum Revisionsschacht im Grundstück. Beim Regenwasseranschluss entfällt ein Revisionsschacht. Die Kosten bis zur Grundstücksgrenze trägt die Gemeinde. Die jeweilige Leitung ab der Grundstücksgrenze bis einschließlich dem Anschlussstück am Revisionsschacht bzw. dem Endstück des Regenwasserkanals werden dem Beitragspflichtigen entsprechend dem tatsächlichen Kostenaufwand in Rechnung gestellt.
Die Beiträge und die Kostenerstattungsbeträge sollten bereits bei der Kalkulation für den Bau eines Hauses berücksichtigt werden.
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Kraftfahrzeug-Stilllegungen
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Sachbearbeiter: Herr Stuffer, Zimmer 11, Tel. 08032/9564-26
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Das Verfahren kann nur angewendet werden bei Kraftfahrzeugen, die im Landkreis Rosenheim zugelassen sind und nur vorübergehend stillgelegt werden. Vorzulegen sind: Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, amtliche Kennzeichen. Gebühr für die vorübergehende Stilllegung: 10,00 €. Können die vorgeschriebenen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden, oder soll das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, so ist ausnahmslos die Zulassungsstelle beim Landratsamt Rosenheim, Wittelsbacherstraße 53, aufzusuchen.
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Müllabfuhr
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Zuständig: Frau Maurer, Zimmer 8, Tel.: 08032 / 9564-35
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Die Müllabfuhr ist Aufgabe des Landkreises Rosenheim, Wittelsbacherstraße 53, 83022 Rosenheim, Tel.: 08031 - 392 0.
Für den nicht verwertbaren Hausmüll stehen bei der Gemeinde Rohrdorf Mülltonnen (Restmüllbehälter) bereit. Sie können im Gemeindeamt abgeholt werden. Die Gebühren ermäßigen sich wenn die im Haushalt anfallenden Grünabfälle nachweisbar kompostiert werden. Es stehen folgenden Größen mit den entsprechenden Gebühren zur Ver-fügung:
80 Liter Tonne: 12,-- €/Monat (bei Eigenkompostierung: 11,-- €/Monat) 120 Liter Tonne: 17,50 € /Monat (bei Eigenkompostierung: 16,-- €/Monat) 240 Liter Tonne: 32,00 € /Monat (bei Eigenkompostierung: 32,--€/Monat)
Für Gewerbebetriebe, Wohnanlagen und größeren Restmüllanfall stehen 1.100 Liter, (1,1 m³) Müllcontainer zur Verfügung. Sie sind beim Landratsamt Rosenheim als Mietbehälter oder als Eigentumsbehälter erhältlich. • Die Mietbehälter werden wöchentlich geleert und kosten 320,--€ pro Monat, • die Eigentumsbehälter werden auf telefonischen Anruf hin nach Bedarf geleert. Jede Leerung kostet 74,-- €
Die Müllabfuhr erfolgt durch den Landkreis Rosenheim regelmäßig alle 14 Tage, jeweils am Freitag. Davon abweichende Entleerungstermine bei Feiertagen werden in der örtlichen Presse bekanntgegeben. Die Müllabfuhrgebühren werden von der Gemeinde grundsätzlich nur mit dem Hauseigentümer bzw. mit der Hausverwaltung abgerechnet.
Für Sperrmüll, Altreifen, Bauschutt in kleinen Mengen, Problemabfälle, Sondermüll, Garten- und Grünabfälle steht der Wertstoffhof der Gemeinde zur Verfügung. Einzelheiten siehe dort.
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Wassergebührenabrechnung
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Sachbearbeiter: Frau Seidl, Zimmer 5, Tel. 08032/9564-38, seidl@rohrdorf.de Fax: 08032/7073338@ixifax.com
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Zuständig für den Erlass der jährlichen Wasser- und Kanalgebührenbescheide. Grundlage ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 06.10.1999, in der Fassung der 2. Änderung vom 28.03.2002. Die Wassergebühr richtet sich nach der Verbrauchsgebühr und der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe. Die Verbrauchsgebühr ergibt sich aus dem vom 1.November bis 31.Oktober des Folgejahres festgestellten jährlichen Wasserverbrauch.
- Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter Wasser 1,00 €
- Die Mehrwertsteuer auf Grund- und Verbrauchsgebühr beträgt 7%
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Wasser - Herstellungsbeiträge
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Sachbearbeiter: Herr Grick, Zimmer 18, Tel. 08032/9564-30
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Zuständig für den Erlass der Wasserherstellungsbeitragsbescheide und der Kostenerstattungsbescheide. Grundlagen sind die Wasserabgabesatzung vom 05.10.1999 und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 06.10.2001, in der Fassung der 2. Änderung vom 28.03.2002. Beim erstmaligen Anschluss an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Rohrdorf fallen Herstellungsbeiträge, die gesetzliche Mehrwertsteuer und die Kostenerstattung für die Hausanschlussleitung an.
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Wasserherstellungsbeitrag Berechnungsgrundlagen für den Beitrag sind • die Grundstücksfläche laut Grundbuch in m², • die Geschossfläche der auf dem Grundstück befindlichen Baukörper in m². Die Geschossfläche wird nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt. Keller werden voll herangezogen. Garagen sind beitragsfrei, außer sie befinden sich im Hauptgebäude oder haben einen eigenen Wasseranschluss. Dachgeschosse werden nur berücksichtigt, soweit sie ausgebaut sind. Bei Erweiterungen, An- und Ausbauten fallen für hinzugekommene Geschossflächen ebenfalls Beiträge an.
Den Wasserherstellungsbeitrag können Sie selbst wie folgt berechnen:
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Grundstücksfläche m² x 0,50 € = Geschossfläche m² x 6,10 € = Zwischensumme = +16 % Mehrwertsteuer = Gesamtbeitrag =
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......................... ......................... ......................... ......................... .........................
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Kostenerstattung Die Gemeinde verlegt die Hausanschlussleitung vom Hausanschlussschieber auf der Versorgungsleitung bis einschließlich der Absperrarmatur nach dem Hauswasserzähler. Die Kosten bis zur Grundstücksgrenze trägt die Gemeinde. Die Leitung ab der Grundstücksgrenze bis in das Gebäude einschließlich Wasserzähler und Zählerarmaturen werden dem Beitragspflichtigen entsprechend dem tatsächlichen Kostenaufwand in Rechnung gestellt.
Die Beiträge und die Kostenerstattungsbeträge sollten bereits bei der Kalkulation für den Bau eines Hauses berücksichtigt werden.
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